1.1. Unter dem Namen «Gewerbeverein Oftringen» besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.
1.2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Oftringen.
1.3. Der Gewerbeverein Oftringen ist Mitglied des Aargauischen Gewerbeverbandes.
Der Gewerbeverein Oftringen bezweckt den umfassenden Zusammenschluss der Unternehmer von Klein- und Mittelbetrieben in Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistungen und freien Berufen zur allseitigen Wahrung und Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen, insbesondere durch
3.1.1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Gönner-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
3.1.2. Als Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche in Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistungen oder einem freien Beruf tätig sind.
3.1.3. Zu Freimitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein während zwanzig Jahren als Aktivmitglieder angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind oder sich durch besonderes Engagement ausgezeichnet haben.
3.1.4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich in hohem Mass um den Verein und die Förderung gewerblicher Anliegen besonders verdient gemacht haben.
3.2.1. Beitrittsgesuche können jederzeit schriftlich an den Vereinspräsidenten gerichtet werden.
3.2.2. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
3.2.3. Die Ernennung von Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.
3.2.4. Neumitglieder, welche ohne Entschuldigung der Generalversammlung an der sie aufge-nommen werden fernbleiben, werden nicht aufgenommen.
3.3.1. Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt.
3.3.2. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, die Statuten und Beschlüsse des Vereins und seiner Organe zu befolgen sowie den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Jahresbeiträgen befreit.
3.3.3. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft sind ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge noch zu entrichten.
3.4.1. Die Mitgliedschaft erlischt:
3.4.2. Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln.
3.4.3. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.
Die Organe des Vereins sind:
4.2.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Semester statt.
4.2.2. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel aller stimmberechtigter Mitglieder (Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder) beantragen.
4.2.3. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
4.2.4. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens zwanzig Tage zum voraus durch ein Rundschreiben, welches die Traktanden enthält, an die Mitglieder zu erfolgen.
4.2.5. Schriftliche Anträge sind – vorbehältlich der Ziffern 6.1. und 6.2. – bis spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen.
4.2.6. Neben ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen können auch Vereinsversammlungen abgehalten werden, die aber keine Beschlüsse fassen können.
4.3.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
4.3.2. Er wird auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.3.3. Der Vorstand besorgt sämtliche Vereinsgeschäfte, insoweit ihre Erledigung nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt.
4.3.4. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und in dessen Verhinderungsfall der Vizepräsident gemeinsam mit dem Sekretär oder Kassier.
4.3.5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
4.3.6. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind von der Leistung der statutarischen Beiträge befreit.
Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Projekte eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie wieder aufgelöst.
4.5.1. Das Revisions-Team besteht aus 3 Revisoren: 1. Revisor, 2. Revisor und Ersatzrevisor. Der 2. Revisor und der Ersatzrevisor rücken jährlich nach. Die Amtsdauer ist somit auf 3 Jahre beschränkt. Gewählt wird jährlich ein Ersatzrevisor. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.5.2. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Vereinsjahres, die Rechnung zu prüfen und hierüber der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
4.5.3. Mindestens der 1. oder 2. Revisor müssen an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung präsent sein.
4.6.1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden - vorbehältlich der Ziffern 6.1. und 6.2. - durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
4.6.2. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4.6.3. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht 1/3 der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt.
4.6.4. Die Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt durch Erreichen des absoluten Mehrs der gülti-gen Stimmen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Enthaltungen werden nicht gezählt.
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
Als Vereinsausgaben gelten:
Die Rechnungsperiode ist mit dem Kalenderjahr identisch .
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich.
Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens dreissig Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens dreissig Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.
Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist dem Aargauischen Gewerbeverband zu Handen einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben.
Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 25. März 2009 genehmigt worden und treten am 1. April 2009 in Kraft.
Sie ersetzen diejenigen vom 26. März 1991.
Oftringen, den 25. März 2009